Gültigkeit Küstenpatent


Welche Berechtigungen hat man mit dem Boat Skipper B? Die Gültigkeit des kroatischen Küstenpatents ist wie folgt:

Wenn man das kroatische Küstenpatent Boat Skipper B macht, möchte man freilich auch wissen, was man damit alles machen darf und welche Voraussetzungen man mitbringen muß. In der nachstehenden Aufstellung sehen Sie, wozu Sie dieser Bootsführerschein berechtigt. Vorweg - in Kroatien wird das Küstenpatent selbstverständlich wie unten angegeben ohne weitere Einschränkungen akzeptiert, ganz gleich welcher Herkunft der Inhaber des Bootsscheins ist! Denn das kroatische Küstenpatent ist der staatliche Bootsführerschein der Republik Kroatien.

Berechtigungen Boat Skipper Kat. B:

  • Segelyachten:

    Sie dürfen Segelboote und Segelyachten führen.

  • Katamarane:

    Sie dürfen Katamarane und auch Trimarane führen.

  • Motoryachten:

    Sie dürfen Motorboote und -yachten sowie Jetskis führen.

  • Bootslänge:

    Sie dürfen Boote und Yachten bis zu 18m Länge führen.

  • Motorisierung:

    Die Leistung der Motoren ist unlimitiert.

  • Seesprechfunk:

    Sie dürfen eine UKW-Seefunkanlage (VHF) betreiben.

  • Entfernung vom Ufer:

    Sie dürfen bei privaten Fahrten bis 12 Seemeilen von der Küste oder einer Insel entfernt fahren, somit also das komplette Hoheitsgebiet.

  • Kommerzielle Fahrten:

    Sie dürfen bis zu 3 Seemeilen vor der Küste auch kommerzielle Fahrten unternehmen. Eine entsprechende Arbeitsgenehmigung etc. ist dabei Voraussetzung!

  • Mindestalter Prüfung:

    Für den Boat Skipper B beträgt das Mindestalter 16 Jahre, wobei die Motorisierung bis zum 18. Geburtstag auf 15Kw eingeschränkt ist. (die Einschränkung erlischt dann automatisch mit dem 18. Geburtstag)

Den Unterschied zum kleineren Boat Skipper Kat. A finden Sie > hier <.


Küstenpatent / Bootsführerschein für:

Internationale Akzeptanz

Boat Skipper B Akzeptanz

Wird der Boat Skipper B akzeptiert?

Wird mein kroatisches Küstenpatent auch in anderen Ländern akzeptiert?

Es existieren im Bereich der Sport- und Freizeitschifffahrt keine wirklich internationalen Abkommen und so hat jeder Uferstaat seine eigenen Bestimmungen für Bootseigner und Yachtcharter auf Meeresgewässern. Und diese Bestimmungen sind von Land zu Land äußerst unterschiedlich. Grundsätzlich erkennen die Uferstaaten die amtlichen Bootsführerscheine anderer Küstenländer i.d.R. gegenseitig an. Abweichungen kann es jedoch geben, wenn der Inhaber eines Scheins nicht die gleiche Staatsangehörigkeit oder seinen Hauptwohnsitz, wie das ausstellende Land hat und die Bestimmungen in seinem Heimatland anders lauten. So darf z.B. ein deutscher Staatsbürger in deutschen Gewässern nur mit einem deutschen SBF-See fahren, nicht aber mit einem kroatischen Patent. In Kroatien darf er das aber sehr wohl mit dem kroatischen Schein. (Eigner aufgepasst - wenn die Versicherungspolizze anderslautende Klauseln hat, sind diese unbedingt zu beachten!) Österreich wiederum schreibt seinen Staatsbürgern keinen Bootsführerschein für Fahrten am Meer vor, weil es als Binnenland eine österr. Führerscheinpflicht am Meer nicht überprüfen könnte. Dies bedeutet aber nicht, dass Österreicher überall ohne Bootsschein am Meer fahren dürften, sie müssen also die Bestimmungen des jeweiligen Landes beachten. Bitte auch Binnen- nicht mit Küstenscheinen verwechseln - das sind 2 verschiedene Paar Schuhe!

Finden Sie nachstehend Beispiele für die unterschiedlichen Bestimmungen:

Für Mitteleuropäer ist es schon einigermaßen verwunderlich, dass z.B. Großbritannien (UK) keinen Bootsführerschein für Yachten bis 24m / 80 BRT verlangt, obwohl die Gewässer des Vereinigten Königsreichs nicht wirklich als unproblematisch oder gar anfängerfreundlich bezeichnet werden können. Nicht unerwähnt soll dabei freilich bleiben, dass Charterfirmen in UK aus Versicherungsgründen meist schon einen Bootsschein verlangen. Ratschlag: Wer in diesen doch anspruchsvollen Gewässern fahren möchte, sollte seine Ausbildung (vor allem die Praxis) ebenda in UK bei der RYA (Royal Yacht Association ) absolvieren!

Griechenland wiederum ist ein spezieller Fall, denn dieses Land verlangt zumindest bei Charter, dass ein Co-Skipper an Bord sein muß, der nautische Erfahrungen in geeigneter Form nachzuweisen hat - ein spezieller Umstand, der uns in der vorliegenden Art von keinem anderen Land bekannt ist. Motorboote bis 30 PS hingegen haben weitgehend "freie Fahrt". Ausländische Befähigungsnachweise werden anerkannt, teilweise aber unter Berücksichtigung des ausstellenden Landes und Staatsbürgerschaft des Inhabers. Erfahrungsgemäß wird in Griechenland auch das kroatische Küstenpatent anerkannt, wenn es keine territorialen Einschränkungen (z.B. "Adriatic Sea" früher bei älteren Ausweisen) enthält, wie es bei den aktuellen kroatischen Scheinen der Fall ist. Die Hafenämter in Athen und Lefkas sind allerdings für "Eigenheiten" sowie strengere/eigene Auslegung der Regeln bekannt. Eine Besonderheit bei Charter in Griechenland ist, dass der Chartervertrag zusätzlich auch in griechischer Sprache vorgelegt werden muß - TIPP: Lassen Sie sich den griechischen Vertrag von Ihrer Charterfirma vorab schon zukommen und diesen (zumindest z.B. per Google) übersetzen, damit es später nicht zu bösen Überraschungen kommt!

Auch Italien hat stark abweichende Regelungen im Vergleich zu anderen europäischen Ländern. So braucht man in Italien bis 40 PS und max. 6 Seemeilen vor der Küste keinen Skipperschein - dies gilt auch für Segelboote, deren Hilfsmotor max. 40 PS hat. Aufpassen muß man dabei aber, dass die Bestimmungen im Heimatland des Skippers keine anderen Vorschriften beinhalten! (wenn man also daheim nur bis 15 PS führerscheinfrei fahren darf, gilt das dann für ihn auch in Italien - typischer Fall für deutsche Staatsbürger!) Weiters macht Italien (oft recht undurchsichtige) Unterschiede, was die Beflaggung (Registrierung) des Bootes betrifft. So wird bei Booten unter italienischer Flagge ein italienischer Bootführerschein oder jener, der im Heimatland des Skippers vorgeschriebene verlangt. Läuft das Boot unter einer anderen Flagge, gelten die Bestimmungen des Flaggenstaates in Verbindung der Staatsbürgerschaft des Skippers. Unseren Erfahrungen nach wird in Italien auch das kroatische Küstenpatent (zumindest bei Österreichern) anerkannt. Italiener und Residenten hingegen brauchen in Italien einen entsprechenden italienischen Bootsschein!

Etwas verwirrend sind auch die Bestimmungen in Frankreich, wo man Segelyachten ungeachtet der Größe und Motorisierung grundsätzlich ohne Patent führen dürfte, Charterfirmen aus versicherungstechnischen Gründen aber sehr wohl einen Schein verlangen. Welche Patente von den Charterfirmen akzeptiert werden, hängt wiederum von deren Bootsversicherungen bzw. den Polizzen ab. Für Motorboote braucht man in Frankreich ab 6 PS einen Bootsführerschein und für die Bedienung eines Funkgeräts ein entsprechendes Funkzeugnis.

Obwohl in Kroatien die Bootsführerscheinprüfung relativ einfach ist (keine Praxisprüfung dabei), hat das Land ziemlich strenge Regelungen hinsichtlich ausländischer Bootspatente. Auf der Homepage des kroatischen Seefahrtministeriums gibt es eine eigene Liste mit anerkannten ausländischen Scheinen zum Downloaden. Interessant ist dabei auch, dass manche ausländische Scheine dem kroatischen Küstenpatent Skipper B gleichwertig gestellt werden (z.B. österr. FB2 mit kroat. Boat Skipper B), obwohl sie vom Heimatland deutlich höherwertig ausgestellt wurden. Zu beachten sind in Kroatien auch die strengen Regelungen hinsichtlich Fahrten und Ankern entlang des Uferbereichs. In Kroatien ist die Akzeptanz des Küstenpatents natürlich kein Thema, da es ja der amtliche Schein Kroatiens ist. Eine Führerscheinpflicht besteht ausnahmslos für alle motorisierten Boote und sogar für Segelboote ab 2,5m Länge! Bei Funkausrüstungspflichtigen Booten (fast alle Charterboote!) ist eine Seesprechfunkberechtigung erforderlich (im Boat Skipper B inkludiert)! Übrigens ist Kroatien bereits seit 1992 Mitglied der IMO (International Maritime Organization), welche u.a. Ausbildungsstandards für Seeleute festlegt!

In Slowenien gilt eine Führerscheinpflicht ab einer Bootslänge von 3m und/oder 5 PS Motorleistung. Ansonsten gelten die Bestimmungen analog wie in Kroatien.

Spanien unterscheidet strikt zwischen Touristen und Residenten bei den Führerscheinbestimmungen. Bootsführerscheinpflicht besteht für alle Motorboote ab 5m Länge sowie einer Motorisierung ab 15 PS, bei Segelbooten ab 6m Länge. Residente (Spanier & ansässige Ausländer) benötigen zwingend einen spanischen Bootsschein. Ausländische Patente werden bei Non-Residenten i.d.R. anerkannt, oft aber nur unter Berücksichtigung der Regelungen des Herkunftlandes. Hinsichtlich des kroatischen Küstenpatents sind uns bislang keine negativen Erfahrungen bei Non-Residenten bekannt.

In der Türkei besteht insbesondere für Charter Bootsführerscheinpflicht, wobei amtliche ausländische Patente i.d.R. anerkannt werden, wenn sie auch in englischer Sprache vorliegen. Probleme mit dem kroatischen Küstenpatent sind uns bis dato nicht bekannt.

Die karibischen Inseln haben weitgehend keine Bootsführerscheinvorschriften. In der Praxis werden bei der Charterboots-Übergabe die nautischen Fähigkeiten des Skippers mit einem Fragebogen, mit Vorlage von Seemeilennachweisen (Logbücher) sowie im Zuge einer kurzen Probefahrt überprüft und sollten diese unzulänglich sein, muß ein befähigter Skipper für den Törn engagiert werden. Ähnliches gilt für die USA.

FAZIT:

Wie eingangs schon erwähnt, gibt es keine wirklich internationalen Abkommen und selbst die EU-Länder haben keine einheitlichen Regelungen bezüglich privater Bootsfahrten. Wir empfehlen daher dringend, sich vor Antritt eines Törns, bei den zuständigen Behörden (Anm.: es gibt sogar regionale Unterschiede) nach den aktuellen Bestimmungen zu erkundigen. Bei Charter kann Ihnen sicherlich auch die Charterfirma aus eigenem (versicherungstechnischen) Interesse Auskunft geben. Am besten übermitteln Sie bei Ihrer Anfrage eine Kopie Ihres Patents und lassen sich die Akzeptanz schriftlich bestätigen. Dies gilt übrigens nicht nur für das amtliche kroatische Küstenpatent, sondern ebenso z.B. für österreichische Bootsführerscheine (FB1, FB2, FB3 und FB4) oder sonstige ausländische Patente, die von Verbänden (also wie in Österreich von privaten Vereinen, und nicht amtlich) ausgestellt wurden, und dann in einigen Ländern nur in Verbindung mit einem zusätzlichen, amtlichen ICC (internationales Zertifikat*) anerkannt werden! *ICC's dürfen Länder lt. UN-Resolution 40 nur für Staatsbürger oder Residenten des eigenen Landes ausgestellt werden und haben somit auch nur für solchen Personen Gültigkeit - d.h., kein Hauptwohnsitz im ausstellenden Land, keine Akzeptanz des ICC!

HINWEIS: Vertrauen Sie nicht blind auf Aussagen von Botschaften od. Wirtschaftskammern, die gerne auf div. Webseiten od. in Foren verbreitet werden - diese Zitate stammen zwar sicher von seriösen Institutionen, aber in der Regel sind diese sehr weit "weg vom Schuß", was Bootsführerscheinangelegenheiten betrifft. Weil es nicht ihr "Tagesgeschäft" ist, erfahren sie meist als Letzte, was aktuelle Bestimmungen für Bootsfahrer anbelangt. Besser erkundigen Sie sich direkt bei den zuständigen Hafenbehörden oder beim Stützpunkt der Charterfirma, denn dieser ist am Puls der Zeit und kennt seine Versicherungspolizzen selbst am besten!

Ein guter Rat am Schluß: Es gibt viele sehr schöne Länder auf der Welt, aber speziell für Einsteiger in den Yachtsport ist Kroatien perfekt - das Revier ist von Mitteleuropa aus rasch erreichbar, bietet eine einzigartige Infrastruktur für Bootsfahrer (Marinas, Tankstellen, etc.), meist schönes Wetter und moderate Windverhältnisse, unzählige Inseln mit traumhaften Buchten sowie jede Menge kulturelle Schmankerl. Warum also in die Ferne schweifen, wenn das Gute liegt so nah? Denn es gibt mutige und alte Skipper, aber keine mutigen, alte Skipper! ;-)

Haftungsausschluß: Alle hier gemachten Angaben wurden per Deep-Research in offiziellen Amtsblättern und Dokumenten der Länder recherchiert, sowie eigene Erfahrungswerte herangezogen. Da es aber laufend Änderungen geben, und Irrtümer nicht ausgeschlossen werden können, gibt SAILORNET AUSTRIA keinerlei Gewähr zu den Angaben der jeweils örtlichen Bestimmungen!